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Spruch der Woche
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Erfolg kommt nicht von dem, was man uns beigebracht hat, sondern von dem, was wir uns selbst beibrachten.

Verfasser unbekannt
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† In Memoriam
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Gerd D. Passmann
verstorben am 05. Dezember 2005
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Rechnungswesen | Marketing | Organisation | Controlling
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Asset Deal

Rechnungswesen » Asset Deal:
Der Erwerb von ganzen Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Übernahme der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden wird als Asset Deal bezeichnet. Im Unterschied hierzu nennt den Erwerb durch eine Übertragung des Rechtsträgers im Wege des Anteils- bzw. des Beteiligungserwerbs Share Deal.

Bei einem Asset Deal wird somit ein ganzes Unternehmen durch den Vermögenserwerb der (wesentlichen) zu diesem Unternehmen gehörenden Sachen und Rechte im Wege der Singularsukzession übernommen. Es liegt insoweit ein Sachkauf gemäß § 433 Abs. 1 BGB vor. Die Rechtsübertragung der einzelnen Sachen und Rechte führt zu einer Rechtsnachfolge oder Sukzession. Da sich diese Rechtsnachfolge aufgrund des im Sachenrechts geltenden Spezialitätenprinzips nur auf genau bestimmte einzelne Sachen oder Rechte bezieht, wird von der Einzelrechtsnachfolge oder Singularsukzession gesprochen.

Ist die Rechtsübertragung erfolgt, werden die im Rahmen des Asset Deals übernommenen Aktiv- bzw. Passivpositionen in der Bilanz des Erwerbers bilanziert. Übersteigt der Kaufpreis die Differenz der Zeitwerte von Aktiva und Schulden, so darf dieser entstehende Mehrwert handelsrechtlich als Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen und in Folgejahren planmäßig (und soweit notwendig auch außerplanmäßig) abzuschreiben (§§ 246 Abs. 1 Satz 4, 253 Abs. 3 und 5 Satz 2 HGB). Auch ist ein aus einem Asset Deal resultierender Geschäfts- oder Firmenwert (bzw. Goodwill) laut IFRS 3 zwingend zu bilanzieren. Dies gilt sowohl für den Einzel- wie auch für den Konzernabschluss.

Praxistipp:
In der Praxis ist es häufig zu beobachten, dass bei der Übernahme von Gesellschaften durch Asset Deals eigenständige Unternehmen - meist in der Rechtsform der GmbH - gegründet werden, die dann die übernommenen Aktiva und Schulden sowie ggf. den Geschäfts-oder Firmenwert aufnehmen. Darüber hinaus wird in dieser Gesellschaft ggf. die fremd- oder eigenfinanzierte Kaufpreiszahlung bzw. -verbindlichkeit abgebildet.